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170.1 VRG CH-TG

§ 67 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Grundsatz der Öffentlichkeit

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Klage beim Verwaltungsgericht - Das Verfahren
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§ 67 VRG · Grundsatz der Öffentlichkeit

1. Mündliche Verhandlungen vor Verwaltungsgericht sind allgemein zugänglich, sofern nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.

2. Die Beratung des Gerichtes erfolgt unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit.

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