170.1
VRG
CH-TG
§ 65 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Schriftenwechsel
Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Klage beim Verwaltungsgericht - Das Verfahren
§ 65 VRG · Schriftenwechsel
1. Klage und Antwort sind schriftlich, unterzeichnet und im Doppel einzureichen.
2. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.