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170.1 VRG CH-TG

§ 65 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Schriftenwechsel

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Klage beim Verwaltungsgericht - Das Verfahren
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§ 65 VRG · Schriftenwechsel

1. Klage und Antwort sind schriftlich, unterzeichnet und im Doppel einzureichen.

2. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.

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