170.1
VRG
CH-TG
§ 64 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Klagefälle
Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Klage beim Verwaltungsgericht - Grundsatz
§ 64 VRG · Klagefälle
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz
1. Streitigkeiten aus öffentlichem Recht mit Ausnahme von solchen über Staatsbeiträge zwischen dem Staat Thurgau und Gemeinden, Gemeindezweckverbänden, öffentlich-rechtlichen Korporationen und selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie zwischen diesen untereinander;
1a. * Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen;
2. * ...
3. Entschädigungsansprüche aus der Änderung oder dem Widerruf einer Verwaltungsverfügung;
3a. * ...
4. * Klagen gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit sowie vermögensrechtliche Ansprüche gegen öffentliche Versicherungskassen;
5. * Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Familienausgleichskassen.