§ 63 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Gerichtsferien
§ 63 VRG · Gerichtsferien
1. Die Gerichtsferien dauern vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2. Während der Gerichtsferien stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen still.
3. Gerichtssitzungen und Augenscheine können auch während der Gerichtsferien durchgeführt werden, sofern die zur Teilnahme Berechtigten zustimmen.
4. Die Gerichtsferien gelten nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen, in Verfahren betreffend Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung für Bauten oder Anlagen, im Submissions-, im Steuer-, im Zwangsvollstreckungsverfahren sowie im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen. Fehlt in der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis auf diese Bestimmung, gelten die Gerichtsferien.
5. In den Fällen vor Versicherungsgericht gilt Art. 38 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).