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170.1 VRG CH-TG

§ 61 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Entscheidungsbereich

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Beschwerde - Das Verfahren
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§ 61 VRG · Entscheidungsbereich

1. Das Verwaltungsgericht darf über die Begehren des Beschwerdeführers nicht hinausgehen und den angefochtenen Entscheid nicht zu dessen Nachteil ändern.

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