170.1
VRG
CH-TG
§ 61 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Entscheidungsbereich
Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Beschwerde - Das Verfahren
§ 61 VRG · Entscheidungsbereich
1. Das Verwaltungsgericht darf über die Begehren des Beschwerdeführers nicht hinausgehen und den angefochtenen Entscheid nicht zu dessen Nachteil ändern.