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170.1 VRG CH-TG

§ 60 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Beweiswürdigung

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Beschwerde - Das Verfahren
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§ 60 VRG · Beweiswürdigung

1. Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.

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