170.1
VRG
CH-TG
§ 60 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Beweiswürdigung
Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Beschwerde - Das Verfahren
§ 60 VRG · Beweiswürdigung
1. Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.