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170.1 VRG CH-TG

§ 6 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Zuständigkeitskonflikte

Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 6 VRG · Zuständigkeitskonflikte

1. Zuständigkeitskonflikte sind in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet

1. * zwischen Verwaltungsbehörden die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wo eine solche fehlt sowie zwischen Departementen, der Regierungsrat;

2. zwischen Organen der Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsbehörden das Verwaltungsgericht;

3. zwischen Organen der Verwaltungsrechtspflege untereinander das Verwaltungsgericht;

4. in den übrigen Fällen der Grosse Rat.

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