170.1
VRG
CH-TG
§ 6 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Zuständigkeitskonflikte
Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 6 VRG · Zuständigkeitskonflikte
1. Zuständigkeitskonflikte sind in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet
1. * zwischen Verwaltungsbehörden die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wo eine solche fehlt sowie zwischen Departementen, der Regierungsrat;
2. zwischen Organen der Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsbehörden das Verwaltungsgericht;
3. zwischen Organen der Verwaltungsrechtspflege untereinander das Verwaltungsgericht;
4. in den übrigen Fällen der Grosse Rat.