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170.1 VRG CH-TG

§ 59 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Verfahrensleitung und Instruktion

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Beschwerde - Das Verfahren
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§ 59 VRG · Verfahrensleitung und Instruktion

1. Ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes leitet das Vorverfahren und trifft die vorsorglichen Massnahmen.

2. Der Instruktionsrichter kann Beweise abnehmen, soweit nicht die Beweisabnahme durch das Gericht angezeigt ist.

3-4. ...

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