170.1
VRG
CH-TG
§ 58 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Neue Vorbringen
Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Beschwerde - Das Verfahren
§ 58 VRG · Neue Vorbringen
1. Neue Begehren sind vor Verwaltungsgericht nicht zulässig.
2. Neue Tatsachen können die Parteien geltend machen, soweit dies durch den angefochtenen Entscheid nötig wird.