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170.1 VRG CH-TG

§ 58 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Neue Vorbringen

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Beschwerde - Das Verfahren
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§ 58 VRG · Neue Vorbringen

1. Neue Begehren sind vor Verwaltungsgericht nicht zulässig.

2. Neue Tatsachen können die Parteien geltend machen, soweit dies durch den angefochtenen Entscheid nötig wird.

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