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170.1 VRG CH-TG

§ 57 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Frist und Form

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Beschwerde - Das Verfahren
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§ 57 VRG · Frist und Form

1. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides unter Beilage desselben bei der Beschwerdeinstanz unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Akten sind nummeriert und mit einem Aktenverzeichnis einzureichen.

2. Rechtsschriften dürfen nicht unleserlich, ungebührlich, unverständlich, übermässig weitschweifig oder in einer anderen Sprache als der Amtssprache verfasst sein.

3. Für Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen sowie in dringlichen Fällen kann die Frist bis auf fünf Tage herabgesetzt werden.

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