§ 56 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Beschwerdegründe
§ 56 VRG · Beschwerdegründe
1. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, welche für die Beurteilung einer Streitsache von Bedeutung sind, sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden.
2. Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere
1. die unrichtige Anwendung oder die Nichtanwendung eines Rechtssatzes oder eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes;
2. unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache;
3. die Ermessensüberschreitung und der Ermessensmissbrauch;
4. die Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften.
3. Das Verwaltungsgericht hat volle Überprüfungsbefugnis, wenn es als erste Rechtsmittelinstanz zu entscheiden hat, wenn seine Entscheide an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden können oder wenn ein Gesetz oder Staatsvertrag dies vorschreibt.