170.1
VRG
CH-TG
§ 55a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Unzulässigkeit der Beschwerde
Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Beschwerde - Die Beschwerdeinstanzen
§ 55a VRG · Unzulässigkeit der Beschwerde
1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht oder den Regierungsrat ist grundsätzlich unzulässig in Fällen, in denen der Grosse Rat entscheidet.