Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.1 VRG CH-TG

§ 55a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Unzulässigkeit der Beschwerde

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Beschwerde - Die Beschwerdeinstanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55a VRG · Unzulässigkeit der Beschwerde

1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht oder den Regierungsrat ist grundsätzlich unzulässig in Fällen, in denen der Grosse Rat entscheidet.

← § 55 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Grundsatz § 56 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →