§ 55 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Regierungsrat
§ 55 VRG · Regierungsrat
1. Soweit nicht das Bundesrecht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder eine andere Bundesbehörde vorsieht, können beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden
1. * Entscheide gemäss § 45 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht (StWG)[9];
2. Entscheide des Departementes gemäss dem Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege[10];
3. Entscheide der Departemente über den Finanzausgleich und über Beiträge des Staates an Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften;
4. Entscheide der Departemente über Beiträge an Private, auf die kein Rechtsanspruch besteht;
5. Entscheide des Departementes gemäss § 19 des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs[11];
6. Entscheide des Departementes gemäss dem Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung[12];
7. Entscheide des Departementes gemäss dem Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[13];
8. Entscheide der Departemente in organisatorischen Angelegenheiten der Verwaltung;
9. Entscheide der Departemente zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
10. Entscheide der Departemente über Aufsichtsbeschwerden, unter Vorbehalt von § 72a.
2. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über den Rekurs.