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170.1 VRG CH-TG

§ 55 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Regierungsrat

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Beschwerde - Die Beschwerdeinstanzen
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§ 55 VRG · Regierungsrat

1. Soweit nicht das Bundesrecht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder eine andere Bundesbehörde vorsieht, können beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden

1. * Entscheide gemäss § 45 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht (StWG)[9];

2. Entscheide des Departementes gemäss dem Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege[10];

3. Entscheide der Departemente über den Finanzausgleich und über Beiträge des Staates an Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften;

4. Entscheide der Departemente über Beiträge an Private, auf die kein Rechtsanspruch besteht;

5. Entscheide des Departementes gemäss § 19 des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs[11];

6. Entscheide des Departementes gemäss dem Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung[12];

7. Entscheide des Departementes gemäss dem Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[13];

8. Entscheide der Departemente in organisatorischen Angelegenheiten der Verwaltung;

9. Entscheide der Departemente zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

10. Entscheide der Departemente über Aufsichtsbeschwerden, unter Vorbehalt von § 72a.

2. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über den Rekurs.

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