§ 54 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Verwaltungsgericht
§ 54 VRG · Verwaltungsgericht
1. Mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht können Entscheide der folgenden Behörden angefochten werden
1.* Amtsstelle, die für die Handelsregisterführung verantwortlich ist
2.* Zwangsmassnahmengericht im Bereich der ausländerrechtlichen und polizeilichen Zwangsmassnahmen, wobei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt
3.* Rekursinstanzen
4.* Enteignungskommission
5.* Departemente.
1bis Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn
1. das Bundesrecht die direkte Beschwerde an das Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder eine andere Bundesbehörde zulässt
2. der Entscheid endgültig ist
3. eine Beschwerde an den Regierungsrat gemäss § 55 erhoben werden kann
4. der Grosse Rat zuständig ist.
2. Personalrechtliche Entscheide des Regierungsrates und des Obergerichtes im Sinne von § 42 Abs. 1 können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. § 42 Abs. 2 ist analog anwendbar.
3. Entscheide des Grossen Rates im Bereich der Bürgerrechtsgesetzgebung können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.