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170.1 VRG CH-TG

§ 52 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Erledigung durch Abschreibung

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Der Rekurs - Das Verfahren
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§ 52 VRG · Erledigung durch Abschreibung

1. Wird der Rekurs durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt oder gegenstandslos, wird er durch den Vorsitzenden am Protokoll abgeschrieben.

2. Ist ein Departement Rekursinstanz, kann die Abschreibung auch durch die ermächtigte Person erfolgen.

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