170.1
VRG
CH-TG
§ 51 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Erledigung durch Entscheid
Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Der Rekurs - Das Verfahren
§ 51 VRG · Erledigung durch Entscheid
1. Die Rekursinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein. Sie kann zugunsten des Rekurrenten über dessen Antrag hinausgehen, den angefochtenen Entscheid zu seinem Nachteil ändern oder die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.
2. Wegen Unangemessenheit darf der angefochtene Entscheid zu Ungunsten des Rekurrenten nur geändert werden, sofern die Änderung zugunsten eines anderen Beteiligten erfolgt. Die Betroffenen sind zuvor anzuhören.