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170.1 VRG CH-TG

§ 5 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Grundsätze

Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 5 VRG · Grundsätze

1. Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden richtet sich nach der Gesetzgebung. Abweichende Vereinbarungen zwischen Behörde und Beteiligten sind nichtig. Vorbehalten bleiben Schiedsgerichtsklauseln in öffentlich-rechtlichen Verträgen.

2. Die Verwaltungsbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

3. Eingaben an eine unzuständige Behörde sind unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist.

4. Die Verwaltungsbehörden sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.

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