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170.1 VRG CH-TG

§ 49 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Vernehmlassung, mündliche Verhandlung

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Der Rekurs - Das Verfahren
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§ 49 VRG · Vernehmlassung, mündliche Verhandlung

1. Erweist sich der Rekurs nicht zum vornherein als unzulässig oder unbegründet, ist er der Vorinstanz und allfälligen weiteren Beteiligten, die durch das Rekursbegehren in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden, zur schriftlichen Vernehmlassung zuzustellen.

2. Mit der Vernehmlassung überweist die Vorinstanz die Akten.

3. Die Rekursbehörde kann einen weiteren Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnen.

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