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170.1 VRG CH-TG

§ 48a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Verfahrensvereinigung

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Der Rekurs - Das Verfahren
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§ 48a VRG · Verfahrensvereinigung

1. Mehrere Rekurse in der gleichen Sache können vereinigt werden, wenn sich daraus für das Verfahren Vorteile ergeben.

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