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170.1 VRG CH-TG

§ 48 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Aufschiebende Wirkung

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Der Rekurs - Das Verfahren
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§ 48 VRG · Aufschiebende Wirkung

1. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, sofern nicht die Vorinstanz aus besonderen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet.

2. Bei fristlosen Entlassungen kommt dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zu.

3. Die Rekursinstanz oder ihr Vorsitzender kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entziehen.

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