Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.1 VRG CH-TG

§ 47 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Rekursgründe

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Der Rekurs - Das Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47 VRG · Rekursgründe

1. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden.

2. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Korporationen oder der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten kann sich der Rekurrent nicht auf Unangemessenheit des Entscheides berufen.

3. Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art und neue tatsächliche Behauptungen sowie die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.

← § 46 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Grundsatz § 48 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →