170.1
VRG
CH-TG
§ 47 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Rekursgründe
Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Der Rekurs - Das Verfahren
§ 47 VRG · Rekursgründe
1. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden.
2. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Korporationen oder der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten kann sich der Rekurrent nicht auf Unangemessenheit des Entscheides berufen.
3. Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art und neue tatsächliche Behauptungen sowie die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.