§ 46 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Mangelhafte Rekursschrift
§ 46 VRG · Mangelhafte Rekursschrift
1. Genügt die Rekursschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht und stellt sich der Rekurs nicht als offensichtlich unzulässig heraus, wird eine angemessene Frist zur Ergänzung angesetzt. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass nach Ablauf der unbenützten Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Wenn Antrag, Begründung oder Unterschrift fehlen oder die Rechtsschrift unleserlich, ungebührlich, unverständlich, übermässig weitschweifig oder nicht in der Amtssprache verfasst ist, wird die Nachfrist mit der Androhung verbunden, dass nach Ablauf der unbenützten Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde.
2. Ausnahmsweise kann die Rekursergänzung zu Protokoll gegeben werden.
3. Auf Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, wird nicht eingetreten.