Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.1 VRG CH-TG

§ 45 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Frist und Form

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Der Rekurs - Das Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45 VRG · Frist und Form

1. Die Rekursschrift ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides unter Beilage desselben bei der Rekursinstanz unterzeichnet in je einem Exemplar für die Rekursinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Akten sind nummeriert und mit einem Aktenverzeichnis einzureichen.

2. Rechtsschriften dürfen nicht unleserlich, ungebührlich, unverständlich, übermässig weitschweifig oder in einer anderen Sprache als der Amtssprache verfasst sein.

3. Für Rekurse gegen vorsorgliche Massnahmen sowie in dringlichen Fällen kann die Frist bis auf fünf Tage herabgesetzt werden.

← § 44 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Grundsatz § 46 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →