170.1
VRG
CH-TG
§ 45 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Frist und Form
Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Der Rekurs - Das Verfahren
§ 45 VRG · Frist und Form
1. Die Rekursschrift ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides unter Beilage desselben bei der Rekursinstanz unterzeichnet in je einem Exemplar für die Rekursinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Akten sind nummeriert und mit einem Aktenverzeichnis einzureichen.
2. Rechtsschriften dürfen nicht unleserlich, ungebührlich, unverständlich, übermässig weitschweifig oder in einer anderen Sprache als der Amtssprache verfasst sein.
3. Für Rekurse gegen vorsorgliche Massnahmen sowie in dringlichen Fällen kann die Frist bis auf fünf Tage herabgesetzt werden.