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170.1 VRG CH-TG

§ 44 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Rekursberechtigung

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Der Rekurs - Das Verfahren
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§ 44 VRG · Rekursberechtigung

1. Zum Rekurs ist berechtigt

1. wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat;

2. jede durch ein Gesetz dazu ermächtigte Person, Organisation oder Behörde.

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