170.1
VRG
CH-TG
§ 44 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Rekursberechtigung
Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Der Rekurs - Das Verfahren
§ 44 VRG · Rekursberechtigung
1. Zum Rekurs ist berechtigt
1. wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat;
2. jede durch ein Gesetz dazu ermächtigte Person, Organisation oder Behörde.