170.1
VRG
CH-TG
§ 43 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Departement des Regierungsrates
Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Der Rekurs - Rekursinstanzen
§ 43 VRG · Departement des Regierungsrates
1. Sofern nicht der Weiterzug an eine Rekurskommission offen steht, beurteilt das zuständige Departement Rekurse gegen Entscheide
1. der kantonalen Amtsstellen;
2. der Aufsichtskommissionen;
3. der obersten Gemeindeorgane;
4. der öffentlich-rechtlichen Korporationen und der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten;
5. von Privaten oder privaten Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsaufgaben erfüllen.