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170.1 VRG CH-TG

§ 43 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Departement des Regierungsrates

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Der Rekurs - Rekursinstanzen
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§ 43 VRG · Departement des Regierungsrates

1. Sofern nicht der Weiterzug an eine Rekurskommission offen steht, beurteilt das zuständige Departement Rekurse gegen Entscheide

1. der kantonalen Amtsstellen;

2. der Aufsichtskommissionen;

3. der obersten Gemeindeorgane;

4. der öffentlich-rechtlichen Korporationen und der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten;

5. von Privaten oder privaten Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsaufgaben erfüllen.

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