§ 42 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Personalrekurskommission
§ 42 VRG · Personalrekurskommission
1. Die Personalrekurskommission beurteilt Rekurse gegen personalrechtliche Entscheide kantonaler Amtsstellen, der Staatskanzlei, der Departemente, der Bezirksgerichte, des Zwangsmassnahmengerichtes, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, der Pädagogischen Hochschule, der Gebäudeversicherung sowie der obersten Gemeindeorgane, mit Ausnahme folgender Sachverhalte
1. Entscheide betreffend Nichtzustandekommen einer Anstellung;
2. Entscheide betreffend individuelle Lohnanpassung;
3. Entscheide betreffend Leistungskomponenten und Leistungsprämien;
4. * Entscheide in organisatorischen Angelegenheiten;
5. * Entscheide betreffend Nichtgewährung eines Stufenanstiegs bei Lehrpersonen.
2. Im Rekursverfahren sind gleichzeitig vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die sich auf den umstrittenen Entscheid beziehen. Die verwaltungsgerichtliche Klage wird ausgeschlossen.
3. Die Personalrekurskommission soll ausgewogen und unabhängig zusammengesetzt sein.