170.1
VRG
CH-TG
§ 4 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Entscheid
Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe - Begriffe
§ 4 VRG · Entscheid
1. Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben
1. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
2. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten;
3. die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten sowie das Nichteintreten auf solche Begehren.
2. Als Entscheide gelten auch Vollstreckungs- und Zwischenverfügungen.