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170.1 VRG CH-TG

§ 4 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Entscheid

Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe - Begriffe
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§ 4 VRG · Entscheid

1. Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben

1. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;

2. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten;

3. die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten sowie das Nichteintreten auf solche Begehren.

2. Als Entscheide gelten auch Vollstreckungs- und Zwischenverfügungen.

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