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170.1 VRG CH-TG

§ 38 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Steuerrekurskommission

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Der Rekurs - Rekursinstanzen
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§ 38 VRG · Steuerrekurskommission

1. Die Steuerrekurskommission beurteilt Rekurse gegen

1. Einspracheentscheide betreffend Steuerschätzungen von Liegenschaften;

2. Einspracheentscheide und, soweit kein Einspracheverfahren vorgesehen ist, andere Entscheide betreffend Steuerpflicht, Veranlagungen von Steuern einschliesslich Nach- und Strafsteuern sowie Steuerteilung;

2a. * Entscheide betreffend Mehrwertabschöpfung;

3. * Einspracheentscheide betreffend Wehrpflichtersatz;

3a. * Einspracheentscheide betreffend Verrechnungssteuer;

4. * Entscheide betreffend Strassenverkehrsabgaben.

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