Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.1 VRG CH-TG

§ 36 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Oberste Verwaltungsbehörden von Gemeinden, Korporationen und Anstalten

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Der Rekurs - Rekursinstanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 VRG · Oberste Verwaltungsbehörden von Gemeinden, Korporationen und Anstalten

1. Entscheide unterer Instanzen können mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Korporationen oder selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten weitergezogen werden.

← § 35 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Grundsatz § 37 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →