170.1
VRG
CH-TG
§ 36 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Oberste Verwaltungsbehörden von Gemeinden, Korporationen und Anstalten
Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Der Rekurs - Rekursinstanzen
§ 36 VRG · Oberste Verwaltungsbehörden von Gemeinden, Korporationen und Anstalten
1. Entscheide unterer Instanzen können mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Korporationen oder selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten weitergezogen werden.