170.1
VRG
CH-TG
§ 35 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Anfechtbare Entscheide
Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Der Rekurs - Grundsatz
§ 35 VRG · Anfechtbare Entscheide
1. Mit Rekurs anfechtbar sind Entscheide einer unteren Verwaltungsbehörde einschliesslich vorsorglicher Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen, sofern die Weiterzugsmöglichkeit nicht ausdrücklich durch Gesetz ausgeschlossen ist.
2. Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind selbständig weiterziehbar, sofern sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hätten, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt.