170.1
VRG
CH-TG
§ 33 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Besetzung, Geschäftsgang
Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Organisation - Das Verwaltungsgericht
§ 33 VRG · Besetzung, Geschäftsgang
1. In der Regel tagt das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung. Bei Beschwerden gegen den Regierungsrat ist dies zwingend.
2. In Fällen ohne grundsätzliche Bedeutung oder bei klarer Rechtslage sowie in der Funktion als Versicherungsgericht entscheidet das Gericht in Dreierbesetzung.
3. Jeder Richter ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
4. Im übrigen regelt das Verwaltungsgericht Organisation und Geschäftsgang durch Verordnung.