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170.1 VRG CH-TG

§ 32 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Rechtsstellung

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Organisation - Das Verwaltungsgericht
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§ 32 VRG · Rechtsstellung

1. Der Grosse Rat wählt die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes und aus deren Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten sowie die ordentlichen Ersatzmitglieder.

2. Das Verwaltungsgericht stellt den Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal an. Die Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RSV) findet sinngemäss Anwendung.

3. Personalrechtliche Streitigkeiten beurteilt das Obergericht als einzige Instanz im Beschwerdeverfahren.

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