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170.1 VRG CH-TG

§ 31 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Zusammensetzung und Sitz

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Organisation - Das Verwaltungsgericht
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§ 31 VRG · Zusammensetzung und Sitz

1. Das Verwaltungsgericht besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.

2. Die Präsidenten der Rekurskommissionen sind ausserordentliche Ersatzmitglieder.

3. Das Verwaltungsgericht hat seinen Sitz in Weinfelden.

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