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170.1 VRG CH-TG

§ 3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Behörde

Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe - Begriffe
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§ 3 VRG · Behörde

1. Als Behörde gilt, wer berechtigt ist, einen Entscheid zu erlassen.

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