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170.1 VRG CH-TG

§ 29 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Wahl, Zusammensetzung, Geschäftsgang

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Organisation - Die Rekurskommissionen
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§ 29 VRG · Wahl, Zusammensetzung, Geschäftsgang

1. Die Rekurskommissionen bestehen aus einem Präsidenten, zwei bis vier weiteren Mitgliedern und einem bis drei Ersatzmitgliedern. Sie werden vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt.

2. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

3. Die Rekurskommissionen stellen ihre Sekretäre an.

4. Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Geschäftsführung der Rekurskommissionen sowie der Enteignungskommission. Es regelt deren Organisation und Geschäftsgang durch Verordnung.

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