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170.1 VRG CH-TG

§ 28 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Organe

Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Organisation - Allgemeines
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§ 28 VRG · Organe

1. Die Verwaltungsrechtspflege wird namentlich ausgeübt durch

1. die letztinstanzliche Verwaltungsbehörde der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Korporationen und der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten;

2. * ...

3. die Schätzungskommission, Schiedsgerichte und paritätischen Kommissionen;

4. die Rekurskommissionen und das Versicherungsgericht;

5. die Departemente des Regierungsrates;

6. den Regierungsrat;

7. das Verwaltungsgericht.

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