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170.1 VRG CH-TG

§ 26 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Wiederherstellung einer Frist

Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 26 VRG · Wiederherstellung einer Frist

1. Eine versäumte Frist kann auf begründetes Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn den Säumigen oder seinen Vertreter kein Verschulden trifft. Solche Gesuche sind innert 14 Tagen seit Wegfall des Grundes einzureichen, der die Einhaltung der Frist verhindert hat.

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