170.1
VRG
CH-TG
§ 25 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Fristerstreckung und Säumnisfolgen
Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 25 VRG · Fristerstreckung und Säumnisfolgen
1. Gesetzlich festgelegte Fristen können nicht erstreckt werden.
2. Behördlich angesetzte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird.
3. Im Säumnisfall treten die angedrohten Folgen ein.