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170.1 VRG CH-TG

§ 24 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Fristen

Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 24 VRG · Fristen

1. Der Tag, an dem ein Entscheid eröffnet wird, zählt bei der Fristberechnung nicht.

2. Fristen enden am letzten Tag um 24.00 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet sie am folgenden Werktag.

3. Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden. Schriftliche Eingaben müssen vor Ablauf der Frist dem Adressaten, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

4. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

5. Im Falle der elektronischen Zustellung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Zustelladresse der Behörde vor Ablauf der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist.

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