§ 23 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Änderung und Widerruf
§ 23 VRG · Änderung und Widerruf
1. Ein Entscheid kann durch die Behörde, die ihn gefällt hat, oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder widerrufen werden, sofern wichtige öffentliche Interessen dies erfordern oder sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Vorbehalten bleiben Entscheide, die gemäss ausdrücklicher Vorschrift oder nach der Natur der Sache nicht zurückgenommen werden können.
2. Ist ein Entscheid durch ordentliches Rechtsmittel angefochten, sind Änderung oder Widerruf in allen Fällen möglich, bis die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat.
3. Wer aus einem Entscheid berechtigt ist und infolge Änderung oder Widerrufs Schaden erleidet, hat Anspruch auf Entschädigung, sofern er entweder aufgrund des Entscheides gutgläubig Aufwendungen gemacht und den Widerruf nicht verschuldet hat oder in seinen wohlerworbenen Rechten verletzt wird. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, von dem die Änderung oder der Widerruf ausgegangen ist.