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170.1 VRG CH-TG

§ 22 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Wiedererwägungsgesuch

Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 22 VRG · Wiedererwägungsgesuch

1. Wiedererwägungsgesuche sind zulässig. Sie begründen jedoch keinen Anspruch auf Eintreten und hemmen den Fristenlauf nicht.

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