170.1
VRG
CH-TG
§ 21 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Amtliche Publikation
Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 21 VRG · Amtliche Publikation
1. Kann ein Entscheid nicht zugestellt werden oder richtet er sich an einen unbestimmten Personenkreis, wird er durch amtliche Publikation eröffnet.