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170.1 VRG CH-TG

§ 21 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Amtliche Publikation

Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 21 VRG · Amtliche Publikation

1. Kann ein Entscheid nicht zugestellt werden oder richtet er sich an einen unbestimmten Personenkreis, wird er durch amtliche Publikation eröffnet.

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