170.1
VRG
CH-TG
§ 20b Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Elektronische Eröffnung und Zustellung
Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 20b VRG · Elektronische Eröffnung und Zustellung
1. Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Eröffnung und die Zustellung auf elektronischem Weg erfolgen. Der Regierungsrat regelt in Absprache mit dem Verwaltungsgericht die betreffenden Anforderungen.