Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.1 VRG CH-TG

§ 20b Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Elektronische Eröffnung und Zustellung

Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20b VRG · Elektronische Eröffnung und Zustellung

1. Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Eröffnung und die Zustellung auf elektronischem Weg erfolgen. Der Regierungsrat regelt in Absprache mit dem Verwaltungsgericht die betreffenden Anforderungen.

← § 20a VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Grundsatz § 21 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →