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170.1 VRG CH-TG

§ 20a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Zustellungsdomizil

Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 20a VRG · Zustellungsdomizil

1. Beteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.

2. Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angesetzter Frist nicht nach, kann die Behörde entweder Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten.

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