170.1
VRG
CH-TG
§ 20 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Eröffnung
Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 20 VRG · Eröffnung
1. Entscheide sind den Beteiligten und den betroffenen Dritten schriftlich zu eröffnen.
2. Bei Dringlichkeit kann die Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen.
3. Die Rechtsmittelfrist läuft in jedem Fall von der schriftlichen Zustellung an.