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170.1 VRG CH-TG

§ 20 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Eröffnung

Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 20 VRG · Eröffnung

1. Entscheide sind den Beteiligten und den betroffenen Dritten schriftlich zu eröffnen.

2. Bei Dringlichkeit kann die Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen.

3. Die Rechtsmittelfrist läuft in jedem Fall von der schriftlichen Zustellung an.

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