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170.1 VRG CH-TG

§ 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Ausnahmen

Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe - Geltungsbereich
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§ 2 VRG · Ausnahmen

1. Dieses Gesetz ist auf alle Verwaltungsverfahren anwendbar, soweit nicht andere Gesetze besondere Vorschriften aufstellen.

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