170.1
VRG
CH-TG
§ 19 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Verzicht auf Begründung
Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 19 VRG · Verzicht auf Begründung
1. Die Verwaltungsbehörden können unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes ihre Entscheide ohne Begründung eröffnen
1. soweit unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird;
2. sofern gegen den Entscheid die Einsprache bei der gleichen Behörde zulässig ist.
2. Bei Rekursen oder Beschwerden gegen kantonale Amtsstellen oder Departemente kann im Einvernehmen mit den Beteiligten auf eine Begründung des Entscheides verzichtet werden, wenn den Begehren des Rekurrenten oder des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird und der Entscheid durch die kantonale Amtsstelle oder das Departement nicht weiterziehbar ist.