§ 18 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Inhalt des Entscheides
§ 18 VRG · Inhalt des Entscheides
1. Ein Entscheid muss enthalten
1. die Bezeichnung der entscheidenden Behörde und bei Organen der Verwaltungsrechtspflege deren Zusammensetzung;
2. die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt;
3. das Erkenntnis;
4. die Kostenregelung;
5. * den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz sowie bei Beschwerden auf allfällige Ausnahmen von den Gerichtsferien;
6. die Bezeichnung der Adressaten;
7. die Daten des Entscheides und des Versandes;
8. die erforderlichen Unterschriften.
2. Betrifft ein Entscheid eine Vielzahl von Beteiligten, ist lediglich das Original eigenhändig zu unterschreiben.
3. Handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstreitsache, kann bei einer Vielzahl gleichartiger Entscheide in Form von Computerausdrucken auf die Unterschrift verzichtet werden.