Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.1 VRG CH-TG

§ 18 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Inhalt des Entscheides

Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 VRG · Inhalt des Entscheides

1. Ein Entscheid muss enthalten

1. die Bezeichnung der entscheidenden Behörde und bei Organen der Verwaltungsrechtspflege deren Zusammensetzung;

2. die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt;

3. das Erkenntnis;

4. die Kostenregelung;

5. * den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz sowie bei Beschwerden auf allfällige Ausnahmen von den Gerichtsferien;

6. die Bezeichnung der Adressaten;

7. die Daten des Entscheides und des Versandes;

8. die erforderlichen Unterschriften.

2. Betrifft ein Entscheid eine Vielzahl von Beteiligten, ist lediglich das Original eigenhändig zu unterschreiben.

3. Handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstreitsache, kann bei einer Vielzahl gleichartiger Entscheide in Form von Computerausdrucken auf die Unterschrift verzichtet werden.

← § 17 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Grundsatz § 19 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →