Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.1 VRG CH-TG

§ 17 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Beschlussfassung von Kollegialbehörden

Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 VRG · Beschlussfassung von Kollegialbehörden

1. Kollegialbehörden sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sind Ersatzmitglieder gesetzlich vorgesehen, muss die Behörde vollzählig sein.

2. Massgebend ist die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat.

3. Die Geschäftsordnung kann Zirkulationsbeschlüsse vorsehen.

← § 16 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Grundsatz § 18 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →