170.1
VRG
CH-TG
§ 17 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Beschlussfassung von Kollegialbehörden
Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 17 VRG · Beschlussfassung von Kollegialbehörden
1. Kollegialbehörden sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sind Ersatzmitglieder gesetzlich vorgesehen, muss die Behörde vollzählig sein.
2. Massgebend ist die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat.
3. Die Geschäftsordnung kann Zirkulationsbeschlüsse vorsehen.