170.1
VRG
CH-TG
§ 16 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Entscheidungsgrundlagen
Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 16 VRG · Entscheidungsgrundlagen
1. Die Behörde entscheidet aufgrund des Sachverhaltes in freier Würdigung der Beweise, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.