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170.1 VRG CH-TG

§ 16 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Entscheidungsgrundlagen

Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 16 VRG · Entscheidungsgrundlagen

1. Die Behörde entscheidet aufgrund des Sachverhaltes in freier Würdigung der Beweise, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.

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